Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2006Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 22Artikel 2, Paragraph 22
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 22. (1) Die Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Elektrizitäts-Control GmbH sowie die Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 20 obliegt dem Elektrizitätsbeirat (§ 26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission). Der Elektrizitätsbeirat ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und § 10 anzuhören.Paragraph 22, (1) Die Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Elektrizitäts-Control GmbH sowie die Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den Paragraphen 10 bis 20 obliegt dem Elektrizitätsbeirat (Paragraph 26, des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission). Der Elektrizitätsbeirat ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 10, anzuhören.
(2)Absatz 2,In Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat dem Elektrizitätsbeirat neben den in § 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Mitgliedern auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzugehören. Dieses Mitglied ist auf Vorschlag der entsendenden Stelle vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.In Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat dem Elektrizitätsbeirat neben den in Paragraph 26, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Mitgliedern auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzugehören. Dieses Mitglied ist auf Vorschlag der entsendenden Stelle vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(3)Absatz 3,Der Beirat wird ermächtigt, in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zur Behandlung technischer Detailfragen einen Fachausschuss (§ 11) zu bestellen, dessen Mitglieder unter Anwendung der Geschäftsordnung des Elektrizitätsbeirates zu bestellen sind.Der Beirat wird ermächtigt, in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zur Behandlung technischer Detailfragen einen Fachausschuss (Paragraph 11,) zu bestellen, dessen Mitglieder unter Anwendung der Geschäftsordnung des Elektrizitätsbeirates zu bestellen sind.
Dokumentnummer
NOR40025887